Wenn ich die Bilder kaufe, darf ich sie so nutzen, wie ich will?

In Österreich regeln…

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Fotografen, wie und unter welchen Bedingungen Sie die Rechte an gekauften Bildern nutzen dürfen. Generell bedeutet der Kauf eines Bildes NICHT, dass Sie uneingeschränkte Rechte zur Verwendung des Bildes erhalten.

Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig davon, ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (d.h. nicht abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (z.B. Auflagehöhe, zeitliche und örtliche Beschränkungen). Im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angegebene Nutzungsumfang maßgeblich. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur die Rechte, die dem offengelegten Zweck des Vertrags (des erteilten Auftrags) entsprechen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer bestimmten Auflage), ausschließlich für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke. Darüber hinaus ist der Vertragspartner gemäß § 42 UrhG berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.

Nutzungsbewilligung, Nutzungsumfang

Die Nutzungsbewilligung…

wird erst erteilt, wenn das vereinbarte Aufnahme- und Werknutzungsentgelt vollständig bezahlt wurde (vgl. Punkt 6.2.) und eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung sowie Namensnennung gemäß Punkt 4.3. erfolgt sind.

Es gibt verschiedene Arten von Rechten, die Sie an einem Bild erwerben können:

  1. Einfaches Nutzungsrecht: Sie dürfen das Bild für bestimmte, im Vertrag genannte Zwecke verwenden, jedoch nicht weitergeben oder in einer anderen Art nutzen, die nicht explizit erlaubt wurde.
  2. Übertragenes oder exklusives Nutzungsrecht: In diesem Fall erwerben Sie mehr Rechte und können das Bild möglicherweise auf breitere Weise verwenden (z. B. für kommerzielle Zwecke). Das hängt von den genauen Bestimmungen im Vertrag ab.
  3. Urheberrecht: Das Urheberrecht bleibt in der Regel beim Fotografen, auch wenn er Ihnen das Nutzungsrecht an dem Bild eingeräumt hat. Das bedeutet, dass Sie das Bild zwar verwenden dürfen, aber den Fotografen als Urheber nennen müssen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist.

Sind die Aufnahmen urheberrechtlich geschützt?

Lichtbilder sind urheberrechtlich geschützte…

Werke im Sinne der §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14 ff., 73 ff. UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat, mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte, das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG findet keine Anwendung.

Ist die Nennung des Fotografen auf den Bildern erforderlich?

Der Vertragspartner…

Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-Vermerk im Sinne des WURA (Welturheberrechtsabkommens) deutlich, gut lesbar und sichtbar anzubringen. Dabei darf die Bezeichnung insbesondere nicht gestürzt und muss in Normallettern erfolgen. Sie muss zudem unmittelbar beim Lichtbild angebracht und diesem eindeutig zuordenbar sein. Die Angabe erfolgt wie folgt:

Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern veröffentlicht – Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Diese Bestimmung wird als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinne des § 74 Abs. 3 UrhG betrachtet. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den zuvor beschriebenen Herstellervermerk.

Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

Bei der Verletzung von Urheber- und/oder Leistungsschutzrechten hat der Fotograf gemäß den §§ 81 ff. UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung usw. Diese Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Falle der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht ihm ein immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) zu – unbeschadet eines eventuell hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG). Mindestens ist ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu zahlen.

In den AGB finden Sie weitere rechtliche Regelungen.